Gebäudeenergiegesetz 2024

Ab 01.01.2024 tritt das neue GEG schrittweise ein. Industrie und Gewerbe wie auch der Privatsektor sind vom Gebäudeenergiegesetz betroffen. Wie Sie bedenkenlos Ihre neue (fossile) Heizung planen können, erfahren Sie hier.

Bestand

 

Ausnahmeregelungen für Bestand
(gültig bis zur kommunalen Wärmeplanung)
i spätestens ab 01.07.2026 bzw. 01.07.2028

Neubau

 

Bauantrag ab 2024

Reduzierung des Heizenergieverbrauchs um mind. 40%

  • Ermöglicht den Einbau eines neuen (fossilen) Systems mit Bestandsschutz bis 31.12.2044

Reduzierung des Heizenergieverbrauchs zwischen 25 - 40%

  • 65% EE-Wärme muss nur anteilig erfüllt werden.

Einzelne (dezentrale) Geräte dürfen ausgetauscht werden

  • Mit einem Austausch beginnt 10 Jahres Frist.
    Nach dem 11. Jahr muss 65% EE-Wärme erfüllt werden.

Zusätzliche Anforderungen

Ab 2029 -> mind. 15% EE-Wärme

Ab 2035 -> mind. 30% EE-Wärme

Ab 2040 -> mind. 60% EE-Wärme

Vor Einbau eines neuen (fossilen) Heizsystems muss eine Beratung durch eine sachkundige Person erfolgen.

Zugelassene Berater

1 GEG (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GEG (zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen) genannt sind. Dies sind unter anderem auch Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater auf der Expertenliste.

Im Neubaugebiet

  • Heizung muss mind. 65% erneuerbare Energien verwenden

Außerhalb Neubaugebiet (Baulücke)

  • Heizung muss mind. 65% erneuerbare Energien verwenden
    Jedoch erst nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung!

Kommunale Wärmeplanung

  • Ist die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen, muss eine neue Heizungsanlage mind. 65% EE-Wärme verwenden.

Übergangsfristen

Übergangsfristen enden spätestens am:

30.06.2026 - für Kommunen > 100.000 Einwohner

30.06.2028 - für Kommunen < 100.000 Einwohner

GEG

GEBÄUDEENERGIEGESETZ

Das GEG ist technologieoffen ausgestaltet. Es sind pauschalte Erfüllungsoptionen vorgegeben, welche ohne weiteren Nachweis anerkannt werden.

Zusätzlich ist es auch möglich individuelle Lösungsoptionen umzusetzen, welche zuvor über einen Nachweis nach der der DIN 18599 den 65%-Anteil darlegt.

Um Sie bestmöglich bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu unterstützen und Ihnen eine individuelle Beratung anzubieten, steht Ihnen unser Expertenteam unter der E-Mail-Adresse ... zur Verfügung. Wir verstehen die Komplexität des GEG und möchten sicherstellen, dass Sie die bestmöglichen Entscheidungen für Ihre Bauprojekte treffen können.

Pauschale Erfüllungsoptionen

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Gasheizung mit 65% Biomethan oder biogenem Flüssiggas
  • 65% Wärmebereitstellung durch grünen / blauen Wasserstoff
  • Fossile Lösungsoptionen mit Nachweis der 65% EE-Wärme nach DIN 18599

Schrittweiser Umstieg:

Das GEG soll für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn nicht vorher bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

In ab 2024 eingebauten Öl- oder Gasheizungen muss sichergestellt werden, dass ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus grünem bzw. blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) erzeugt wird. Zudem gibt es eine Beratungspflicht (Energieberater, Installateur, Schornsteinfeger, etc...) vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Ab 01.01.2024

Es gilt grundsätzlich, dass 65 % der eingebrachten Heizenergie im Jahr regenerativ sein muss. Zu den regenerativen Energien gehören Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Zusätzlich gibt es insbesondere für Nichtwohngebäude einige Ausnahmen und die Vorgaben werden schrittweise geregelt - abhängig von Bestand oder Neubau. Die Regelungen treten abhängig der Größe der Stadt bzw. Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung in Kraft.

Übergangsfristen:

Defekte Heizungen dürfen repariert werden. Falls eine Heizung nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, gibt es Übergangsfristen. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahre eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (Gas- oder Ölheizung).

Für dezentrale Heizungen bzw. Hallen mit > 4 m Höhe gibt es im neuen GEG sehr vernünftige Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen sich von der Pflicht hin zu 65 % erneuerbarer Wärme zu befreien:
Der Tausch von einzelnen Geräten kann über 10 Jahre erfolgen. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens 11 Jahren die 65 % EE-Wärme erfüllt werden. Dabei müssen die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Ab dem ersten Tausch bleiben demnach noch 10 Jahre Zeit, das Heizungssystem rein fossil zu betreiben. Mit Beginn des 11. Jahres hat der Betreiber 1 Jahr Zeit, um auf 65 % erneuerbare Wärme umzurüsten.

Wenn beim Tausch der alten Heizanlage 40 % Energie eingespart wird, gilt die Ausnahmeregelung, dass das neue (fossile) System bis Ende 2044 weiterbetrieben werden kann, z.B. bei einem Wechsel von einer alten Warmluftheizung durch eine PENDER Dunkelstrahler-Anlage.

Solche Einsparungen sind mit effizienten Dunkelstrahlern von Pender problemlos möglich.

Falls die Einsparungswerte nicht ganz zu erzielen sind, z.B. weil bereits effiziente Gasstrahler ausgetauscht werden, aber eine Einsparung von immerhin noch über 25 % erzielt werden kann, muss nur anteilig die 65 % Erneuerbare-Energie-Pflicht eingehalten werden.

Als Beispiel: 25 % Reduktion ergibt eine Differenz von 15 % zu 40 %. Im gleichen Verhältnis entspricht das 37,5 % von den geforderten 65 %. So müssen noch 24,375 % der Wärme erneuerbar in die Halle eingebracht werden.

Jegliche Effizienzgewinne durch Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie usw. gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein.

Mögliche Lösungsoptionen zur Erfüllung der 65 % EE-Wärme-Pflicht

Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es sind pauschale Erfüllungsoptionen vorgegeben, welche ohne weiteren Nachweis anerkannt sind. Es ist darüber hinaus auch möglich individuelle Lösungsoptionen umzusetzen, welche zuvor über einen Nachweis nach der DIN 18599 den 65 %-Anteil darlegt.

Pauschale Optionen

Folgende Optionen sind im Gesetz genannt und brauchen somit keinen weiteren Nachweis (Beispiele):

Elektrische Wärmepumpen:

Wärmepumpen sind energieeffizient, liegen bei den Investitionskosten aber deutlich über dem Niveau einer Strahlungsheizung. Zusätzlich kann es wirtschaftlich Sinn machen, die Wärmepumpen mit HVLS-Ventilatoren zu kombinieren, um die warme Luft gleichmäßig in der Halle zu verteilen und nicht unter dem Hallendach zu halten.

Hybrid-Lösung: Wärmepumpen im Verbund mit einer Strahlungsheizung:

Die Grundlast wird dabei von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an extrem kalten Tagen, in denen der Wirkungsgrad der Wärmepumpen in den Keller geht, von der Strahlungsheizung abgedeckt. Das spart Geld und Energie: im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ können bis zu 50 % der Investitionskosten eingespart werden.

 

Gas-Strahlungsheizung:

Diese muss mit 65 % regenerativ betrieben werden, das kann sie mit grünem oder blauen Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Flüssiggas. Wer noch keinen Wasserstoff hat, kann trotzdem auf eine Wasserstoff-Lösung umsteigen, indem er beispielsweise die Strahlungsheizung erst mit Erdgas betreibt und sie später auf 100 % Wasserstoffbetrieb umrüstet.
Bis 31.12.2034 darf übrigens (fossiles) Gas genutzt werden, wenn die Heizung sowohl (fossiles) Gas als auch 100 % Wasserstoff verbrennen kann und der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegt, der verbindlich und vollständig ab dem 1.1.2035 eine 100 % Wasserstofflieferung vorsieht. Zudem muss ab 1.1.2030 insgesamt 50 % bzw. ab 1.1.2035 insgesamt 65 % des verwendeten Gases aus Biogas, grünem oder blauem Wasserstoff oder aus daraus hergestellten Derivaten genutzt und nachgewiesen werden.

Fazit zum GEG

Es gibt viele verschiedene Lösungswege. Es empfiehlt in jedem Falle einen Fachmann zu konsultieren, der die Optionen systemneutral und zukunftsorientiert bewertet.

Bei weiteren Fragen zu Ihren Projekten erreichen Sie uns unter: ...

Weiterführende Links

  • Die Information vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum GEG (für Wohn- und Industriegebäude) Hier klicken
  • Eine erste Übersicht der kommunalen Wärmeplanung in den Bundesländern Hier klicken